Ermländer-Seelsorge nachhaltig sichern

Die seelsorgerische Arbeit der Ermlandfamilie (Jugendbetreuung, Einrichtung von Zusammenkünften und Wallfahrten) soll zukünftig insbesondere über die Visitator-Ermland-Stiftung finanziert werden. Hierfür benötigt die Stiftung einen gesunden finanziellen Stock, den sie nun aufbauen möchte. Das Besondere an der Visitator-Ermland-Stiftung ist, dass sie auch größere Summen aufnehmen kann und so die Ermlandarbeit nachhaltig sichert. Daher bitten wir Sie, wenn möglich, die Visitator-Ermland- Stiftung auch testamentarisch zu berücksichtigen. Sie selbst legen natürlich fest, wie viel Sie aus Ihrem Nachlass - Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien - der Visitator-Ermland-Stiftung vererben möchten. Ihr Erbe beziehungsweise Ihr Vermächtnis zugunsten der Visitator-Ermland-Stiftung kommt ungeschmälert an, da die Visitator-Ermland-Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist. Mit Ihrem Vermächtnis und Erbe stiften Sie für die Seelsorge an Vertriebenen Aussiedlern und deren Nachkommen in der Zukunft.

Eigenhändiges Testament

Wichtig ist, dass das gesamte Testament von Ihnen selbst mit eigener Hand geschrieben wird (§2247 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Testament muss außerdem den genauen Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie den Ort der Niederschrift angeben. Schließlich soll das Testament mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit vollständigem Namen unterschreiben.

Bei einem eigenhändigen Testament können Sie den Ort der Aufbewahrung selbst bestimmen. Am sichersten ist die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht, weil so die spätere Bekanntgabe Ihres letzten Willens absolut sicher ist. Hierfür zahlen Sie eine geringe Gebühr bei Ihrem Amtsgericht. Möglich ist auch die Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin.

Wichtig ist, dass das gesamte Testament von Ihnen selbst mit eigener Hand geschrieben wird (§2247 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Testament muss außerdem den genauen Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie den Ort der Niederschrift angeben. Schließlich soll das Testament mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit vollständigem Namen unterschreiben.

Bei einem eigenhändigen Testament können Sie den Ort der Aufbewahrung selbst bestimmen. Am sichersten ist die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht, weil so die spätere Bekanntgabe Ihres letzten Willens absolut sicher ist. Hierfür zahlen Sie eine geringe Gebühr bei Ihrem Amtsgericht. Möglich ist auch die Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin

Öffentliches Testament

Das sogenannte öffentliche Testament, bei dem ein Notar Ihren letzten Willen unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Vorschriften in Form einer Urkunde niederlegt (§ 2232 BGB).

Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie sich an einen Notar wenden. Er berät Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche über die Abfassung Ihres letzten Willens und nimmt darüber eine Niederschrift auf. Der Notar stellt sicher, dass das Testament von dem zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen wird.

Das notariell errichtete Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei abgefasst ist und nicht verloren gehen kann. Das Testament wird nach dem Ableben von Amtswegen ohne besonderes Zutun eröffnet und den im Testament genannten Personen beziehungsweise Organisationen zur Kenntnis gegeben. Den Inhalt Ihres Testaments können Sie wegen der bestehenden Testierfreiheit grundsätzlich frei bestimmen. Die Grenzen werden durch das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. So kann zum Beispiel bestimmten Personen das Erbrecht nicht ganz entzogen werden. Das sind die Pflichtteilsberechtigten. Dazu gehören die Ehegatten und Kinder und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.

Den Geschwistern steht dagegen kein Pflichtteil zu. Die pflichtteilsberechtigten Personen werden nicht Erbe, sondern erhalten von dem oder den testamentarisch bestimmten Erben einen nach gesetzlichen Vorschriften zu berechnenden Geldbetrag.

Erbe oder Vermächtnis zu Gunsten der Stiftung

1. Erbe oder Miterbe (prozentual)

Wenn Sie die Visitator-Ermland-Stiftung mit der Ausführung Ihres letzten Willens betrauen wollen, dann können Sie sie zur Erbin oder Miterbin einsetzen. In diesem Fall könnte eine mögliche eigenhändige und unterschriebene Formulierung lauten:

Zu meiner Erbin bestimme ich die Visitator-Ermland-Stiftung, Ermlandweg 22, 48159 Münster

oder:

Zu meiner Erbin bestimme ich:

1. zu … %: … (hier würden z.B. Ihre Kinder und Verwandten begünstigt)

2. zu … %: Visitator-Ermland-Stiftung, Ermlandweg 22, 48159 Münster

3. zu … %: … (eventuell weitere Begünstigte)

2. Vermächtnis (gezielt)

Wenn Sie die Arbeit der Visitator-Ermland-Stiftung durch eine testamentarische Anordnung begünstigen wollen ohne sie als Erbin einzusetzen, so können Sie dies mit einem Vermächtnis tun. Eine mögliche Formulierung im Testament lautet dann:

Die Visitator-Ermland-Stiftung, Ermlandweg 22, 48159 Münster, erhält als Vermächtnis

… Euro und/oder    
… Wertpapiere und/oder
… % meines Vermögens und/oder
das Grundstück …

Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie bei allen notwendigen Schritten und unterstützen Sie gern!

Visitator-Ermland-Stfitung
Ermlandhaus, Ermlandweg 22
48159 Münster
Telefon: (02 51) 21 14 77
E-Mail: info@visitator-ermland-stiftung.de